nachzulesen: Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) § 27 (Ordnungswidrigkeiten)
Nach Abschluss eines Kaufvertrages muss der Ausweis (oder eine Kopie) an den neuen Eigentümer übergeben werden.
Beachten Sie unbedingt auch, dass für alle Wohnhäuser mit weniger als 5 Wohnungen seit Gültigkeit der EnEV 2014 fast ausschließlich nur der Bedarfsausweis und nicht der günstigere Verbrauchsausweis zugelassen ist!
Nutzen Sie deshalb im Bedarfsfall unser Kontaktformular. Wir leiten Ihre Anfrage gern an unseren Energieberater weiter. Dieser kann Ihnen Auskunft erteilen und ein Angebot für den für Sie zutreffenden Energieausweistyp erstellen.